1. Allgemeines

  1. Magdalena Salchner, Bsc ist freiberufliche Hebamme und im Hebammenregister des österreichischen Hebammengremiums mit der Zahl 2329 eingetragen.
  2. Mit vorliegender Betreuungsvereinbarung zwischen Hebamme Magdalena Salchner (im Weiteren als „Wahlhebamme“ bezeichnet) und der Schwangeren/Wöchnerin (im Weiteren als „Kundin* bezeichnet) wird die Betreuung gemäß nachfolgenden Bestimmungen geregelt.
  3. Die Schreibweise Kundin* wird gewählt, um weibliche, männliche und nichtbinäre Geschlechtsidentitäten in diese Vereinbarung zu inkludieren.

2. Kompetenzprofil/Leistungskatalog

Kostenloses Mutter-Kind-Pass Beratungsgespräch mit Kassenvertrag, Vorsorge, Stillvorbereitung, Nachsorge, Stillberatung, Lasertherapie, Akupunktur, K-Taping, Rebozo

3. Anspruch auf Hebammenbetreuung & Übernahme der Krankenkasse

  1.  Die Krankenkasse erstattet 80% vom Kassentarif bei zwei Terminen in der Schwangerschaft (sofern eine ambulante Geburt geplant ist) und bei Terminen im Wochenbett bis zur achten Lebenswoche. Bei einer ambulanten Geburt (Entlassung am Entbindungsdatum) leistet die Krankenkasse Kostenerstattung für zwölf Hausbesuche im Wochenbett. Bei einem längeren Klinikaufenthalt reduziert sich die Gesamtanspruchsanzahl um die Tage des Klinikaufenthalts. Nach dem fünften Tag nach der Geburt besteht noch immer Anspruch auf bis zu sieben Hausbesuche innerhalb der ersten acht Lebenswochen. Grundsätzlich kann eine Hebamme Familien über das gesamte erste Lebensjahr begleiten. Tägliche Hausbesuche bis zum 5. Lebenstag des Kindes sind notwendig. Darüber hinaus finden Besuche nach medizinischer Notwendigkeit oder persönlichem Bedarf statt.
  2. Für Besuche nach der achten Lebenswoche gelten die Tarife siehe Punkt 15. Ein Zuschuss der Krankenkassen ist dabei nicht mehr vorgesehen.

4. Aufgaben der Wahlhebamme im Wochenbett

  1. Untersuchungen bei der Wöchnerin: Kontrolle des Allgemeinzustandes physisch (Blutdruck, Puls etc.) und psychisch, Kontrolle und Förderung der Laktation (Milchbildung), der Lochien (Wochenfluss) und der Involution (Rückbildung)
  2. Untersuchungen beim Neugeborenen: Kontrolle des Allgemein- und Ernährungszustandes, Saugverhalten, Gewichtskontrollen, orale Gabe von Vitamin K und die kapillare Blutabnahme für die Stoffwechseluntersuchung (PKU) am 3. Lebenstag (falls von den Eltern erwünscht). 

5. Mitwirkungspflichten der Kundin*

  1. Die Kundin* ist verpflichtet, der Wahlhebamme wahrheitsgemäße Angaben über Umstände mitzuteilen, welche aus Sicht der Wahlhebamme für die ordnungsgemäße Wahrung des Wohls und der Gesundheit der Kundin*, sowie der Neugeborenen und Säuglinge notwendig sind. Die Wahlhebamme muss alle für ihre Tätigkeit wesentlichen Informationen von der Kundin* erhalten, allen voran über gesundheitliche Beschwerden, Allergien, Vorerkrankungen und Beeinträchtigungen.
  2. Ein Termin für die Mutter-Kind-Pass Untersuchung (U2), notwendig in der 1. Lebenswoche, muss bei den zuständigen Fachpersonen selbst vereinbart werden. Termine für Hüftultraschall und Hörkontrolle sind ebenfalls selbst zu organisieren.
  3. Die Kundin* hat der Wahlhebamme im Rahmen der Erstanamnese alle nötigen Informationen zu erteilen. Diese Mitwirkungspflicht trifft auch bei den darauffolgenden Anamnesen zu.
  4. Die Kundin* verpflichtet sich, der Wahlhebamme allfällige Änderungen über ihre Personendaten (Wohnsitz, Namensänderung, Versicherungsveränderung usw.) sowie ihren Gesundheitszustand unverzüglich mitzuteilen.
  5. Die Wahlhebamme kann von der Betreuungsvereinbarung zurücktreten, wenn die Kundin* ihre Mitwirkungspflichten verletzt.
  6. Die Kundin* oder eine von ihr beauftragte dritte Person ist verpflichtet, der Wahlhebamme über die Geburt des Kindes sowie über den geplanten Entlassungstag aus der Klinik, vor dem nach Hause gehen zu informieren. Bei ambulanter Geburt innerhalb von sechs Stunden nach der Geburt. Bei allen anderen Geburten innerhalb von 24 Stunden. 
  7. Das Screening Kärtchen der Neugeborenenblutabnahme ist selbstverantwortlich eingeschrieben aufzugeben.

6. Vertragsabschluss

  1. Die Betreuungsvereinbarung zwischen der Wahlhebamme und der Kundin* tritt nach gegenseitiger Unterzeichnung bei einem persönlichen Gespräch in Kraft.
  2. Bei Nichtinanspruchnahme der vereinbarten Wochenbettbetreuung behalten sich die Wahlhebammen einen Kostenersatz von € 100 vor. Die Kosten werden von der Krankenkasse nicht rückerstattet.

7. Vertragsauflösung

  1. Beide Vertragsparteien sind berechtigt, ohne Angaben von Gründen jederzeit und mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung (per Mail) die gegenständliche Betreuungsvereinbarung aufzulösen.
  2. Der Kostenanspruch der Wahlhebamme für die bis zur Vertragsauflösung erbrachten Leistungen bleibt bei Vertragsauflösung bestehen.
  3. Bei einer Vertragsauflösung nach der Geburt wird als Entschädigung 100€ für den Zahlungsentgang berechnet, da der Betreuungsplatz fixiert war.
  4. Die Wahlhebamme hat bei Vertragsauflösung von ihrer Seite die entsprechenden Schutz- und Sorgfaltspflichten zu berücksichtigen. Sie ist nicht verpflichtet, die Kundin* bei der Suche nach einer neuen Hebamme zu unterstützen.
  5. Die Wahlhebamme ist berechtigt, die Betreuung abzubrechen, wenn die Kundin* ihre Mitwirkungspflicht verletzt, d.h. die Beratungsinhalte negiert und wichtige Behandlungsempfehlungen bzw. Therapiemaßnahmen nicht umsetzt und dadurch das Kindswohl bzw. der Gesundheitszustand der Mutter gefährdet ist, oder erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt werden. In diesem Fall ist die Schriftform nicht erforderlich.

8. Termine

  1. Die jeweiligen Termine werden mit der Kundin* gesondert vereinbart.
  2. Der erste gebührenpflichtige Wochenbettbesuch findet spätestens am darauffolgenden Tag nach der Klinikentlassung statt. 
  3. Sollte ein Termin von Seiten der Kundin* nicht wahrgenommen werden können, so muss dies mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin der Wahlhebamme telefonisch mitgeteilt und der Termin verschoben werden, wenn dies dem Gesundheitszustand des Kindes oder der Kundin* zuträglich ist. Wird der Termin nicht in oben angeführter Frist abgesagt oder unentschuldigt überhaupt nicht wahrgenommen, so wird das vereinbarte Honorar pro Behandlungsstunde dennoch fällig. Bei Terminabsage wegen erfolgter Geburt der Kundin* werden keine Kosten fällig. Die Krankenkasse übernimmt dafür keine Kosten. 
  4. Bei Absage des Termins durch die Wahlhebamme, wird bei Bedarf ein Ersatztermin angeboten und der entfallene Termin nicht verrechnet. 
  5. Bei einer ambulanten Entlassung und/oder einer vorzeitigen Entlassung vor dem 5. Lebenstag des Kindes, behalten sich die Wahlhebamme vor, täglich einen Hausbesuch bis zum einschließlich 5. Lebenstag zu machen, damit die Kundin* und ihr Neugeborenes bestmöglich versorgt und begleitet sind. Weitere Besuche obliegen der medizinischen Notwendigkeit oder dem Wunsch der Kundin*.  Mit Unterschrift der Betreuungsvereinbarung erklärt sich die Kundin* mit dieser Regelung einverstanden.

9. Erreichbarkeit

  1. Die Wahlhebammen ist von Montag-Sonntag von 8.00-18.00 Uhr per Telefon, SMS oder E-Mail erreichbar. Außerhalb dieser Zeiten steht die steirische Hebammenhotline unter der Nummer 0664/3722999, 24h – sieben Tage die Woche, zur Verfügung. Bei Notfällen muss sich die Kundin* an die nächstgelegene Klinik wenden.
  2. Sollte die Wahlhebamme auf den ersten telefonischen Kontaktversuch der Kundin* nicht unmittelbar antworten, ist die Kundin* dazu verpflichtet, die telefonische Kontaktaufnahme mit der Wahlhebamme weiterhin zu versuchen. Während eines Hausbesuches werden keine Anrufe entgegengenommen, um eine ungestörte Begleitung zu ermöglichen; deswegen kann es zu Verzögerungen beim Rückruf kommen. Die Wahlhebamme bemüht sich innerhalb von zwei Stunden zurückzurufen. 
  3. Von der Hebamme instruierte telefonische Rückmeldungen bezüglich Vitalität des Kindes, dessen Trinkverhalten und Ausscheidungen o.ä. haben zuverlässig zu erfolgen und verstehen sich als Mitwirkungspflicht der Kundin*.
  4. Die Kundin* ist verpflichtet, auf versäumte Anrufe von Seiten der Hebamme zu antworten und den Kontakt auch ihrerseits zu suchen.
  5. Messenger Dienste wie z.B.: Signal, WhatsApp oder FB-Messenger werden nicht zur Kommunikation verwendet, da der Datenschutz der Kundin* damit nicht gewährleistet werden kann. Austausch von grafischem Material erfolgt per E-Mail (z.B. Fotos).

10. Vertretungsbefugnis

  1. Die Wahlhebamme erbringt die Leistungen selbst. Sie kann sich im Falle von Krankheit, Urlaub oder Fortbildung von einer Hebammenkollegin vertreten lassen.  Diese Hebamme wird von der Wahlhebamme selbst organisiert. Die Vertretung unterliegt denselben Verpflichtungen, zu deren Einhaltung sich die Wahlhebamme in dieser Vereinbarung verpflichtet hat. Insbesondere unterliegt die Vertretung den Bestimmungen der Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht.
  2. Auch die Verweisung an eine Klinik gilt als professionelle Weiterversorgung. Die Kundin* hat bei der Organisation einer professionellen Weiterversorgung mitzuwirken.

11. Haft- und Rechtschutzversicherung
Für die Tätigkeit als freiberufliche Hebamme besteht eine Haft- und Rechtschutzversicherung.

12. Verschwiegenheitspflicht
Persönliche und medizinische Daten, die im Zuge der Hebammenbetreuung bekannt werden, unterliegen der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 7 Hebammengesetzes (HebG) und werden nicht an Dritte weitergegeben. Die Entbindung der Schweigepflicht kann nur durch die Kundin* selbst erfolgen. 
Laut § 7 HebG besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, wenn

  • die durch die Offenbarung des Geheimnisses bedrohte Person die Hebamme von der Geheimhaltung entbunden hat
  • oder die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege, gerechtfertigt ist
  • oder Mitteilungen der Hebamme über die Versicherte an Träger der Sozialversicherung und Krankenfürsorgeanstalten zum Zweck der Honorar- bzw. Arzneimittelabrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, erforderlich sind.

13. Dokumentationspflicht
Die Wahlhebamme ist gemäß § 9 HebG dazu verpflichtet, alle Daten rund um Anamnese, Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett etc. zu dokumentieren und für mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

14. Zahlungsbedingungen
Eine Gesamtabrechnung mit allen einzelnen Terminen erfolgt nach Beendigung der Betreuung und wird per Mail oder per Post zugesandt. Der Betrag ist innerhalb einer Woche abzugsfrei einzuzahlen. Danach kann die Kundin* die Honorarnote bei der jeweiligen Krankenkasse für die Rückerstattung einreichen.  Nach erfolgter Zahlung tritt die Betreuungsvereinbarung außer Kraft. 

15. Zahlungsverzug
Sollte die Kundin* innerhalb von 14 Tagen nach Stellung der Rechnung die Leistung noch nicht beglichen haben, schuldet die Kundin* der Wahlhebamme Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von derzeit 4%. Zusätzlich ist die Wahlhebamme berechtigt, für jede Mahnung Mahnspesen in der Höhe von 10€ in Rechnung zu stellen.

16. Vertragsänderungen
Vertragsänderungen können ausschließlich schriftlich erfolgen.

17. Gerichtsstand
Für allfällige Streitigkeiten aus gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Behandlungsvertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Graz vereinbart.